Bereits im März haben wir an dieser Stelle über die bevorstehende Änderung für Onlineshops berichtet, durch die die meisten Online-Shops nun ihre Bestellbuttons ändern werden müssen. Die dafür notwendigen Änderungen in §312g BGB wurden nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und werden dadurch zum 1. August in Kraft treten.

Konkret heißt dies, dass der abschließende Bestellbutton nun konkret darauf hinweisen muss, dass es sich um einen Vorgang handelt, bei dem Geld den Besitzer wechselt. Im Gesetzt ist konkret “zahlungspflichtig bestellen” als Bezeichnung genannt, jedoch mit dem Hinweis, dass ähnliche Formulierungen auch möglich sind. So sollten Formulierungen wie “kaufen”, “kostenpflichtig bestellen” oder “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” auch möglich sein. Jedoch sind Formulierungen wie “Bestellen” oder “Bestellung abgeben” nicht mehr zulässig und müssen ersetzt werden.

Hinzu kommt auch, dass eine Zusammenfassende Information dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss, in der die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Mindestvertragslaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen, der Gesamtpreis inkl. aller Preisbestandteile wie Steuern und Liefer- und Versandkosten “in hervorgehobener Weise” zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese müssen in direktem Zusammenhang zum Button stehen, aus diesem Grund sollten alle Informationen – auch von vorherigen Seiten des Bestellprozesses – hier erneut genannt werden. Diese Informationen sollten die meisten Onlineshops bereits jetzt schon auf einer Zusammenfassungsseite zur Verfügung stellen – eine Änderung, die jedoch einige Shopbetreiber betreffen dürfte: der Bestell-Button muss nach diesen Informationen zur Verfügung gestellt werden, d.h. ein “Bestellung abschicken”-Button oberhalb der zusammenfassenden Informationen wird nicht mehr zulässig sein bzw. eine Gefahr der Abmahnung bieten und sollte entfernt werden. Erst nach allen Informationen sollte der Button auf der Seite erscheinen.

Auch sollten die AGB und Kundeninformationsseiten überprüft werden ob hier aktuell die genaue Bezeichnung des Bestell-Buttons genannt wird und ggf. nun ausgetauscht werden muss, da dies auch zu Abmahnungen oder verlängerten Widerrufsfristen führen kann.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/05/16/button-losung-gilt-ab-1-august/

Hinweis:Dieser Text ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Beratung richten Sie sich bitte an ihren Rechtsbeistand.